Aus gegebener Veranlassung (s. u.) befassen wir uns bereits seit der Gründung des Kollegiums im Jahr 2004 intensiv mit der Situation an Familiengerichten der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere mit Blick auf die Durchsetzung der Rechte von Kindern und deren Eltern.
In diesem Zusammenhang wurde im Kollegium vor einigen Jahren eigens ein eigener Senat (heute 2. Senat) gebildet
Im Laufe der Jahre haben wir in puncto ‚Familienrecht‘ mehrere Dutzend Anfragen und Anträge bearbeitet, die an uns herangetragen wurden – und wir haben diversen Schriftverkehr mit (Familien-) Richtern, (Familien-) Gerichten, deren Vorständen und anderen Verantwortlichen geführt.
Die Situation an den Familiengerichten der Bundesrepublik Deutschland und bei den anderen beteiligten Professionen (Jugendämter, Sachverständige, etc.) muss aktuell – nach wie vor – als ‚katastrophal‘ bezeichnet werden.
Diese Situation stellt sich wie folgt dar:
Die Situation an deutschen Familiengerichten
An deutschen Familiengerichten sind aktuell ca. 350.000 (in Worten: dreihundertfünfzigtausend) Verfahren anhängig.
Ca. 100.000 (in Worten: einhunderttausend) dieser Verfahren werden allein nur deshalb geführt, weil ein Elternteil (Vater oder Mutter) Kontakt zu seinem leiblichen Kind haben möchte, diesen Kontakt aber nicht hat bzw. nicht erhält, z. B., weil der andere Elternteil diesen Kontakt verwehrt.
Die hierbei bestehenden Verfahrensbedingungen sind i. d. R. als ‚mittelalterlich‘ zu bezeichnen.
So bestehen bei den beteiligten Professionen (Gerichte, Jugendämter, Verfahrenspfleger, Gutachter, etc.) i. d. R. erhebliche Qualifikationsmängel, insbesondere im Hinblick auf aktuelle fachwissenschaftliche Erkenntnisse.
Diese fachwissenschaftlichen Erkenntnisse sind zwar verfügbar, werden aber von den beteiligten Professionen i. d. R. nicht angewendet.
Hinzu kommt, dass i. d. R. zwischen den beteiligten Professionen keine oder eine nur unzureichende Zusammenarbeit besteht.
Rühmliche Ausnahme ist die so genannte ‚Cochemer Praxis‘ (Erläuterungen s. u.) die im Zuständigkeitsbereich des AG Cochem seinerzeit vom dortigen Richter J. Rudolph ins Leben gerufen wurde – und die dort bis heute praktiziert wird.
Obwohl die positiven Ergebnisse der ‚Cochemer Praxis‘ bereits seit langen Jahren bekannt sind – und die ‚Cochemer Praxis‘ selbst Wege aufzeigt, wie deren Prämissen an jedem deutschen Familiengericht umgesetzt werden können – sehen viele deutsche Familienrichter noch immer keine Notwendigkeit, im Sinne der betroffenen Familien zeitgemäße Wege zu gehen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Problematik der nach wie vor i. d. R. fragwürdigen Vergabepraxis für familienpsychologische Gutachten zu nennen.
Aufträge für derartige GA werden von beteiligten Gerichten oftmals ohne zwingende Notwendigkeit vergeben. Die Vergabe erfolgt dann zudem i. d. R. an einen Personenkreis, der nie seine Eignung für die Erstellung derartiger GA nachgewiesen hat – und der diese Eignung, so zeigen es zahlreiche Fälle, oft auch nicht besitzt.
Viele der anhängigen Verfahren – und auch viele der in diesem Zusammenhang von den Gerichten beauftragten Gutachten – wären nicht erforderlich, wenn die zitierten Qualifikationsmängel an den beteiligten Gerichten nicht bestehen würden.
In Anbetracht der ausgewiesenen Gegebenheiten gilt Deutschland – auf familienrechtlichem Gebiet – auf europäischer Ebene als ‚Entwicklungsland‘.
Gerichte haben nach Art. 8 EMRK die eindeutige Verpflichtung, ihre Tätigkeit konsequent auf die Zusammenführung der betroffenen Familien auszurichten (vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR). Es ist festzustellen, dass deutsche (Familien-) Gerichte dieser Verpflichtung oftmals nicht nachkommen.
Deutschland wurde daher zurückliegend bereits mehrfach vom EGMR wg. Verletzung der EMRK verurteilt (s. u.).
Die ‚Cochemer Praxis‘ (‚CP‘)
Die Situation in Deutschland
Jede 2. Ehe wird geschieden.
Jährlich sind ca. 300.000 Kinder von der Trennung ihrer Eltern und den damit in Zusammenhang stehenden Trennungsfolgen betroffen.
Viele dieser Kinder werden durch die Trennung ihrer Eltern schon nach kurzer Zeit zu ‚Halbwaisen‘, d. h., die Kinder werden durch die Trennung von einem Elternteil ‚weggerissen‘, u. a., weil es den Eltern nicht gelingt, ihre persönlichen Konflikte von ihrem Kind fernzuhalten.
In den meisten dieser Fälle erleiden die Kinder hierbei psychische Schäden.
Die meisten Familiengerichte beherrschen die ‚Terminflut‘ nicht mehr, d. h., die Verfahren schleppen sich über extrem lange Zeit dahin. Hinzu kommen die zeitraubenden Verfahrensbedingungen (Stellungnahmen, Gutachten, etc.), so dass Laufzeiten von 2 Jahren und mehr keine Seltenheit sind.
In vielen strittigen Fällen wird vom Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen – ein Schritt entgegen den ‚Zeichen der Zeit‘ – und i. d. R. mit verheerenden Folgen für alle Beteiligten (i. d. R. wird der sog. ‚Elternstreit‘ hierbei bewusst von dem Elternteil hervorgerufen und gefördert, der das Kind für sich allein ‚besitzen‘ möchte).
Viele zuständige Jugendämter sind hoffnungslos überfordert, auch durch mangelhafte Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter.
Viele Familienrichter und Jugendämter haben die ‚Zeichen der Zeit‘ nicht erkannt. Oft wird nach veralteten Erkenntnissen und längst überholten rechtlichen Grundlagen verfahren und entschieden.
Familienrichter unterliegen keiner Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung und Qualifikation.
Insgesamt ist festzustellen, dass in Deutschland derzeit ca. 2.000.000 (in Worten: zwei Millionen) minderjährige Kinder keinen Kontakt zu mindestens einem Elternteil (i. d. R. dem Vater) haben.
Der Lösungsweg: Die ‚Cochemer Praxis‘!
Unter dem Begriff ‚Cochemer Praxis‘ wird die Einrichtung und die dann dauerhafte Realisierung einer inderdisziplinären, vernetzten Zusammenarbeit der verschiedenen Professionen verstanden, die am Trennungs– und Scheidungsprozess beteiligt sind (Familiengericht, Jugendamt, Beratungsstelle, Sachverständige, Gutachter, etc.), mit dem Ziel, den Zusammenhalt der betroffenen Familien im Sinne aller Beteiligten, insbesondere im Sinne der beteiligten Kinder, auch nach Trennung/Scheidung zu erhalten.
Siehe auch hier: Cochemer Praxis (Cochemer Modell) (Wikipedia).
Die CP ist ein Lösungsweg, der aktuell bereits seit mehr als 20 Jahren erfolgreich praktiziert wird.
Die Prämissen der CP:
1.
Gemeinsame elterliche Sorge – gemeinsame elterliche Verantwortung, auch in strittigen Fällen.
2.
Die gemeinsame elterliche Verantwortung ist immer möglich.
3.
Die alleinige elterliche Sorge wirkt sich auf alle Beteiligten negativ aus (Kinder, Eltern, Jugendämter, Richter, Anwälte), auch auf das gesamte Gemeinwohl.
4.
Zur gemeinsamen elterlichen Verantwortung gibt es keine Alternative.
5.
Die Eltern müssen nach der Trennung gemeinsame Verantwortung behalten, Entscheidungen und Einigungen dürfen sie nicht anderen überlassen, weder Richtern, noch Anwälten, noch dem Jugendamt.
6.
Die Eltern sollen ihre Probleme in eigener Verantwortung lösen, ggf. unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe.
7.
Ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht erübrigt sich somit.
8.
Zukünftig sollte auch kein Weg zum alleinigen Sorgerecht hin mehr offengehalten werden.
Die Umsetzung der CP (Voraussetzungen)
1.
Qualifizierte, kompetente Richter.
2.
Qualifizierte, kompetente Jugendamts-Mitarbeiter.
3.
Kooperation aller beteiligter Professionen.
4.
Fehlt es den beteiligten Eltern bzw. einem Elternteil an entsprechender Einsicht, so werden Beratungsstunden ‚verordnet‘, bis es zur Einigung kommt.
Weitere Informationen zur CP
Die ‚Väter‘ der CP sind: Jürgen Rudolph (ehem. Familienrichter am AG Cochem), jetzt Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht) und Manfred Lengowski (ehem. Direktor des Jugendamtes Cochem).
Aktuelle Begleitforschungen und Facherkenntnisse, z. B. von Prof. Dr. jur. Roland Proksch und Prof. Dr. Wolfgang Klenner, bestätigen die Richtigkeit des Lösungsweges CP.
Ergebnisse in Anwendung der CP
Die ‚Cochemer Praxis‘ funktioniert, hat sogar Schule gemacht.
Seit langen Jahren gibt es im Gerichtsbezirk Cochem keinen einzigen Beschluss mehr, nach dem einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wurde.
Selbst die zerstrittensten Elternpaare haben sich wieder als Elternteile zusammengefunden und tragen gemeinsam Verantwortung für ihre Kinder.
Alle Beteiligten haben viel gelernt – vor allem haben sie gelernt, dass die gemeinsame elterliche Verantwortung nur Vorteile bringt.
Termine bei Gericht werden i. d. R. innerhalb von 14 Tagen anberaumt.
Anwälte schreiben keine (ellenlangen, vorbereiteten) Schriftsätze mehr.
Jugendämter schreiben i. d. R. keine Stellungnahmen mehr.
Die zuständigen Richter besuchen ggf. mit Mitarbeitern der Jugendämter die Familien, fahren mit dem Kind zu Vater und Mutter, etc..
Zeitnahe Beratungstermine in Beratungsstellen werden möglich.
Aus dem Gerichtssaal heraus werden die Eltern b. B. durch Beratungsstellen betreut.
Vor dem Richtertisch sind alle Punkte zur Einigung bereits vorbereitet; wenn nicht, werden Beratungsstunden verordnet, s. o..
Die Eltern werden dazu gebracht, im Sinne ihrer Kinder (wieder) miteinander zu reden.
Familienrichter Rudolph: „Es ist unsere Pflicht, mit den vorhandenen Möglichkeiten die Eltern wieder ins Gespräch zu bringen. Aus der Sicht der Kinder gibt es zu einer konsensualen Regelung keine Alternative.“
Aktuell ist (glücklicherweise) festzustellen, dass immer mehr Professionen, die an Trennungs- und Scheidungs-Verfahren beteiligt sind, bemüht sind, die vorstehend dargelegte Situation zu ändern, entweder durch direkte Anwendung der CP, durch Anwendung der Erkenntnisse der CP – oder auf anderem Wege.
Leider gibt es aber auch noch immer – und zwar in Größenordnungen – die ‚Unbelehrbaren‘; beteiligte Professionen, die – z. B. in Folge nicht vorhandener bzw. nicht hinreichender Ausbildung/Qualifikation – an den bisherigen Verfahrensweisen festhalten. Diese Situation muss mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zeitnah geändert werden.
In diesem Zusammenhang folgende Übersicht:
Prämissen (des Kollegiums)
Leitsätze (Kurzfassung)
Vater und Mutter sind naturgewollte Begleiter eines Kindes.
Kinder haben ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Beide Elternteile haben ein Recht auf Kontakt zu ihren Kindern. Hierbei handelt es sich um unabdingbare Grund- und Menschenrechte (vgl. z. B. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK).
Blockiert ein Elternteil diese Rechte des Kindes bzw. des anderen Elternteils bzw. versucht ein Elternteil, diese Rechte einzugrenzen (Umgangsverhinderung, Entfremdungsversuche, etc.) und sind die Eltern nicht willens bzw. nicht in der Lage, im Sinne ihres Kindes einvernehmliche Regelungen/Absprachen zu treffen, so ist es Aufgabe der zuständigen Professionen (Familiengerichte, Jugendämter, etc.), alle zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die Rechte der Beteiligten zu wahren bzw. wieder herzustellen (mögliche Varianten s. o.). Hierbei ist es unabdingbar, die notwendigen Schritte zeitnah in die Wege zu leiten.
Resultierende Aufgaben und Pflichten von Mitarbeitern staatlicher Institutionen (z. B. Gerichtsvorstände, Gerichte, Jugendämter) bei streitigen Familiensachen; Konsequenzen bei Nichterfüllung
Bei Jugendamts-Mitarbeitern:
Ein in einer Familiensache tätiger Jugendamtsmitarbeiter hat seine Tätigkeit grundsätzlich unter Anwendung aktueller Facherkenntnisse auszuüben.
Kommt ein Mitarbeiter seinen Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nach, so ist er disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen.
In bestimmten Fällen kann eine Prüfung dahin gehend angezeigt sein, ob der betreffende Mitarbeiter überhaupt für eine (weitere) Ausübung seines Amtes geeignet ist. Sollte dies im Ergebnis der Prüfung verneint werden, so ist der betreffende Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung von seinem Amt freizustellen.
Bei Richtern:
Im modernen Rechtsstaat ist es ureigenste Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters, seine Entscheidungen an geltendem Recht und an aktuellen Facherkenntnissen zu orientieren.
Kommt ein Richter seinen Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nach, so ist er disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen.
In bestimmten Fällen kann eine Prüfung dahin gehend angezeigt sein, ob der betreffende Richter überhaupt für eine (weitere) Ausübung seines Amtes geeignet ist. Sollte dies im Ergebnis der Prüfung verneint werden, so ist der betreffende Richter mit sofortiger Wirkung von seinem Amt freizustellen.
Eine sofortige Freistellung vom Richteramt wegen Nichteignung ist dann angezeigt, wenn ein Richter im Zuge seiner Tätigkeit entscheidungserhebliche Fakten (geltendes Recht, aktuelle Facherkenntnisse) nicht oder nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt/anwendet, obwohl er – z. B. von einer beteiligten Partei – ausdrücklich auf entsprechende Fakten hingewiesen wurde (absichtliche/wissentliche Nichtbeachtung).
Bei Gerichtsvorständen:
Im modernen Rechtsstaat gehört es zwangsläufig zu den Pflichten der Gerichtsvorstände (Präsidenten/Direktoren der Gerichte), sich zeitnah, umfassend und detailliert mit Missständen in ihren Gerichtsbezirken auseinander zu setzen, sobald sie von solchen Missständen Kenntnis erhalten.
Die Gerichtsvorstände haben unverzüglich die Beseitigung dieser Missstände vorzunehmen bzw. deren Beseitigung zu veranlassen. Sie haben aktiv an den insofern erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.
Hat ein Gerichtsvorstand Kenntnis von Missständen in seinem Gerichtsbezirk und unternimmt er nichts, um diese Missstände zu beseitigen, so ist er zwangsläufig für die weitere Ausübung seines Amtes ungeeignet. In diesem Fall ist es angezeigt, den betreffenden Gerichtsvorstand mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion freizustellen.
Links zu weiteren Informationen:
Die 20 Wünsche von Scheidungskindern (Verfasser: ?)
Gutachten im Familienrecht (Verfasser: Prof. Dr. U. Jopt)
Rituale der Umgangsverweigerung (Verfasser: Prof. Dr. W. Klenner)
Szenarien der Entfremdung (Verfasser: Prof. Dr. W. Klenner)
Die Cochemer Praxis – Was ist das? (Verfasser: M. Pfennig)
TV-Reportagen
Umgangsboykott / Cochemer Praxis (Reportage, Recht Brisant, 3sat, 2008) (Video 01)
Entsorgte Väter / Cochemer Praxis (Reportage, SWR, 2007) (Video 02)
Eltern ohne Kinder / PAS (Reportage, SAM, Pro7, 2008) (1/2) (Video 03)
dto. (2/2)
Vaterlose Kinder / Cochemer Praxis / Wolfsperger (Reportage, Stern TV, RTL, 2009) (1/2) (Video 04)
dto. (2/2)
Streitfall Kind (Reportage, Umschau, MDR, 2008) (Video 05)
Vätermobbing (Reportage, Spiegel TV Magazin, n-tv, 2009) (1/2) (Video 06)
dto. (2/2)
Rechte der Väter (Reportage, RTL, 2008) (Video 07)
Kindesentzug / Cochemer Praxis / Interview RiAG J. Rudolph (Kulturzeit, 3sat, 2008) (1/2) (Video 08-A)
dto. (2/2)
Zerrissene Familien / Cochemer Praxis / RiAG J. Rudolph (Ländersache, SWR, RP) (1/2) (Video 08-B)
dto. (2/2)
Kinderrechte (Reportage, N24, 2009) (1/3) (Video 09)
dto. (2/3)
dto. (3/3)
Kinderentfremdung / Cochemer Praxis / Interview RiAG J. Rudolph (Reportage, Recht Brisant, 3sat, 2009) (1/2) (Video 10)
dto. (2/2)
Umgangsverweigerung / PAS / Cochemer Praxis (Reportage, Planetopia, SAT 1) (Video 11)
Familienrechtliche Gutachten am Pranger (Reportage, plus-minus, ARD) (Video 12)
RiAG J. Rudolph zur Cochemer Praxis (Videomitschnitt seiner Rede am 17.05.08 in der Schweiz) (Video 13)
Väter ohne ihre Kinder (Reportage, MDR, 25.12.10) (Video 14)
Entsorgte Väter (Reportage, i & u – TV Produktion GmbH, Köln) (Video 15)
Kampf um’s Kind / Familienrechtliche Gutachten am Pranger (Reportage, zoom, ZDF, 26.10.11) (Video 16)
Die Vorteile lösungsorientierter Gutachen (Interview, zoom, ZDF, 26.10.11) (Video 17)
Entsorgte Väter / Cochemer Praxis (Reportage, SWR, 19.01.12) (Video 18)
Missstände an Familiengerichten (Familiensache P. Witkowski) / Interview RA J. Rudolph (Reportage, RTL, 2010) (1/2) (Video 19)
dto. (2/2)
Das Kind kriegst du nicht! (Reportage, ARD, 10/2012) (Video 20)
Scheidungskinder: Wenn die Trennung zum Krieg wird (Doku, WDR, 2020) (Video 22)
Nach dem Betrachten eines, mehrerer oder aller dieser Videos – und nachdem Sie also nunmehr vielfältige Einblicke in den Umfang der Inkompetenz und Ignoranz der in diesen Sachen zuständigen und verantwortlichen staatlichen Stellen gewonnen haben dürften – und nachdem Sie nunmehr auch die Ergebnisse dieser Inkompetenz und Ignoranz umfassend kennen dürften – haben Sie vielleicht das Verlangen nach einer schönen, kurzen Auszeit. Wenn ja, dann klicken Sie einfach hier. Die thailändische POP-Sängerin Earn Surattikarn (Earn the Star) singt eines ihrer schönsten Liebeslieder (Youtube-Link). (ปลายทางที่ไม่ตั้งใจ, เอิร์น สุรัตน์ติกานต์ พรรคเจริญ) (Achten Sie einmal auf das Bild auf der Staffelei, das nach ca. der Hälfte, nach ca. 2/3 und gegen Ende des Videos jeweils kurz zu sehen ist – und auf dessen Veränderungen im Verlauf des Videos.)
Einschlägige Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gegen Deutschland, wegen Verletzung von Menschenrechten, in Familiensachen (Auswahl)
(Rechtssache, Geschäftszeichen des EGMR, Datum des Urteils)
Hoffmann, 34045/96, 11.10.2001
Sahin, 30943/96, 08.07.2003 (Urteil der grossen Kammer)
Sommerfeld, 31871/96, 11.10.2001
Sommerfeld, 31871/96, 08.07.2003 (Urteil der grossen Kammer)
Zaunegger, 22028/04, 03.12.2009
Wildgruber, 42402/05 und 42423/05, 21.01.2010
Afflerbach, 39444/08, 24.06.2010
Kuppinger, 41599/09, 21.04.2011
Schneider, 17080/07, 15.09.2011
Buchempfehlungen
‚Du bist mein Kind‘ ‚Die Cochemer Praxis – Wege zu einem menschlicheren Familienrecht‘
Verfasser: Jürgen Rudolph
ISBN: 978-3-89602-784-9
‚Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht‘
Verfasser: Bergmann, Jopt, Rexilius
ISBN: 3-89817-133-7
Filmempfehlungen
‚Der entsorgte Vater‘
Regie: Douglas Wolfsperger
Deutschland, 2008
Link zum Trailer „Der entsorgte Vater“